Vorsorgen

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung.

Vorsorgevollmacht

Viele sind sich nicht bewußt, daß sie ihre nahen Familienangehörigen, Ehegatten, Lebenspartner, oder auch volljährige Kinder, nicht rechtswirksam vertreten können. Es besteht in diesen Fällen keine gesetzliche Vertretungsmacht. Sie erhalten in diesen Fällen auch keine Auskunft z.B. von Banken oder behandelnden Ärzten. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das zuständige Amtsgericht einen Betreuer, der dann die erforderlichen Erklärungen oder Einwilligungen im Namen des Patienten abgibt.

In diesen Situationen kommen der Vorsorgevollmacht, der Betreuungsverfügung und der Patientenverfügung eine große Bedeutung zu.

Der Notar überzeugt sich im Rahmen der Protokollierung dieser Vollmachten von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Damit ist sichergestellt, daß später Verfügungen, die der Bevollmächtigte getroffen hat, nicht mehr mit der Begründung angefochten werden können, diese seien unwirksam, weil die Vollmacht nicht wirksam erteilt wurde.

Sie können den Umfang der Vollmacht frei bestimmen und festlegen, in welchen Bereichen der Personensorge und der Vermögenssorge der Bevollmächtigte Entscheidungen treffen darf, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Ferner können Verfahrensweisen festgelegt werden, um sicher zu stellen, daß der Bevollmächtigte auch nur dann tätig wird und werden kann, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen.

Wir hinterlegen die von uns protokollierten Vorsorgevollmachten beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort sind diese Vollmachten von allen Behörden, die mit Betreuungsangelegenheiten befaßt sind, zentral abrufbar. Somit ist gewährleistet, daß die Behörden sofort Kenntnis davon erlangen, daß es eine Vorsorgevollmacht gibt, wer der Bevollmächtigte ist, und wie er von den Behörden kontaktiert werden kann. Die Einrichtung einer Betreuung durch das Amtsgericht wird damit vemieden.

Betreuungsverfügung

Trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht kann in bestimmten Fällen die Bestellung eines Betreuers erforderlich werden, z.B. weil die Vorsorgevollmacht bestimmte Vertretungshandlungen nicht mit umfaßt. Im Rahmen der Betreuungsverfügung kann dem Amtsgericht ein Vorschlag gemacht werden, wen das Amtsgericht als Betreuer bestellen soll. Auf diese Weise kann versucht werden, daß trotz einer gerichtlich angeordneten Betreuung dennoch eine Person des eigenen Vertrauens vom Gericht zum Betreuer ernannt wird.

Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung kann der Betroffene Regelungen darüber treffen, ob bestimmte Behandlungsmethoden nicht angewandt werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen lebensverlängernde Maßnahmen nicht fortgeführt werden sollen.