Internationaler Rechtsverkehr

Grenzen rechtssicher überschreiten

Werden ausländische Unternehmen und Unternehmer im deutschen Inland tätig, und etablieren sie sich hier mit Tochterunternehmen oder Niederlassungen, geht es insbesondere darum, dem Handelsregister nachzuweisen, daß das ausländische Unternehmen im Heimatstaat als Rechtsperson existiert und wie es ordnungsgemäß vertreten wird. Ohne diesen Nachweis kann das Registergericht nicht überprüfen, ob ein Gesellschafterbeschluß ordnungsgemäß gefaßt wurde und verweigert dann die Eintragung.

Wir kümmern uns um Vollmachten und Vertretungsnachweise und tragen dabei insbesondere den Besonderheiten des internationalen Rechtsverkehrs Rechnung. Wir sind mit den Besonderheiten vieler verschiedener Rechtsordnungen vertraut und erweitern ständig unsere Möglichkeiten, Einsicht in die Register anderer Rechtsordnungen zu nehmen, um so zutreffende Vertretungsnachweise zu bekommen, die für die deutschen Registerbehörden auch verwertbar sind.

Viele Rechtsordnungen kennen eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Institution nicht. Hier müssen andere Formen des Vertretungsnachweises verwendet werden.

Errichtet ein ausländisches Unternehmen eine Zweigniederlassung in Deutschland, sind noch eine Reihe anderer Vorschriften zu beachten und der Prozeß dauert insgesamt etwas länger. Bestimmte Unterlagen, insbesondere der Gesellschaftsvertrag, sind in beglaubigter deutscher Übersetzung dem Gericht vorzulegen.

Der Nachweis der Echtheit einer Urkunde ist im internationalen Rechtsverkehr gar nicht so einfach zu führen, da man in dem Staat, in welchem von der ausländischen öffentlichen Urkunde Gebrauch gemacht werden soll, nicht beurteilen kann, ob die Person, die die Urkunde protokolliert oder beglaubigt hat, nach dem Recht des Ursprungsstaates auch berechtigt war, diese Amtstätigkeit auszuüben, und dies auch in der gehörigen Form getan hat. Man hat versucht, dieses Problem mit internationalen Abkommen zu regeln. Zum Teil existieren bilaterale Abkommen, die regeln, ob öffentliche Urkunden des ausländischen Staates (wie notarielle Urkunden oder Beglaubigungsvermerke) ohne weiteres, das heißt ohne weitere Zwischenbeglaubigungen anerkannt werden, oder aber regeln, welche Nachweise jeweils erforderlich sind, um den Echtheitsnachweis zu führen. Viele Staaten haben das Haager „Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ unterzeichnet. Damit wird der internationale Rechtsverkehr sehr erleichtert, da mit Anbringung der sog. Apostille durch die zuständige Behörde im Ausstellungsstaat, der Echtheitsnachweis geführt wird. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift der Beglaubigungsperson, die Eigenschaft, in welcher diese gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

Diese Abkommen spielen auch eine Rolle, wenn Urkunden oder Beglaubigungen eines deutschen Notars im Ausland verwendet werden müssen. Wir betreuen Sie bei der Erstellung der Dokumente und holen die entsprechenden Genehmigungen, Bestätigungen, Zwischen- und Überbeglaubigungen der jeweils zuständigen in- und ausländischen Behörden ein.