Immobilien

Vom Erwerb oder Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses, über Begründung und Teilung von Wohnungseigentum bis hin zum Erwerb oder Verkauf eines Portfolios von Gewerbeimmobilien, Übertragung und Belastung von Grundstücken mit Grundschulden, Hypotheken, Reallasten und Dienstbarkeiten, Begründung und Übertragung von Erbbaurechten.

Insbesondere für Privatleute lohnt es sich darüber nachzudenken, in welchen Beteiligungsverhältnissen sie Immobilien erwerben wollen. Eine richtige Gestaltung erleichtert später den Übergang der Immobilie auf die nächste Generation. Selbständige, Freiberufler und Unternehmer müssen ferner berücksichtigen, wie sie das Familienvermögen von ihren geschäftlichen Aktivitäten (und den damit verbundenen Haftungsrisiken) trennen.

Beim Erwerb von Immobilien ist es wichtig, zu verstehen, mit welchen Rechten diese belastet sind. Solche Belastungen können zum einen die Rechte sein, die im Grundbuch eingetragen werden, also Grundpfandrechte (Grundschulden oder Hypotheken), Dienstbarkeiten oder Reallasten. Darüber hinaus gibt es aber auch Belastungen, die nicht im Grundbuch eingetragen sind. Hierzu gehört die Haftung des Grundstücks für Anlieger- und Erschließungsbeiträge sowie die Haftung für Grundsteuern. Auskünfte hierüber erteilen die Städte bzw. Gemeinden. Daneben kann das Grundstück auch mit sog. altrechtlichen Dienstbarkeiten belastet sein; das sind Rechte, die noch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 01.01.1900 stammen.

Nicht zu vernachlässigen sind schließlich auch die sog. Baulasten, mit denen Grundstückseigentümer öffentlich-rechtlich verpflichtet werden, gegenüber der öffentlichen Hand in Bezug auf das Grundstück bestimmte Handlungen vorzunehmen, zu unterlassen oder zu dulden. Baulasten sind nicht im Grundbuch verzeichnet, sondern werden in einem sog. Baulastenverzeichnis geführt. Zuständig hierfür ist meistens die für das betroffene Grundstück zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Erbbaurechte gewinnen an Bedeutung. Viele Städte und Gemeinden stellen Baugrund nicht mehr als Volleigentum, sondern nur noch im Rahmen von Erbbaurechten zur Verfügung.

Deutschland wird für internationale Investoren im Bereich Immobilien immer interessanter. Da die entsprechenden Verträge aber immer zum Grundbuchamt eingereicht werden müssen, ist es erforderlich, diese Verträge nicht nur in Deutsch, sondern auch in der Fremdsprache zu beurkunden. Es ist selbstverständlich, daß dafür das entsprechende Vokabular in der Fremdsprache beherrscht werden muß. Darüber hinaus ist es aber auch wichtig, den Parteien zu erklären, welche Bedeutungen hinter der Terminologie stecken und zu verstehen, ob es im Heimatrecht der Betroffenen entsprechende Rechtsinstitute gibt, oder – was häufig der Fall ist – ganz andere Konzepte verwendet werden.